VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Franke Maschinenbau Medingen GmbH

 I. Allgemeines

    1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufsbedingungen einverstanden.

    2. Alle von der Franke Maschinenbau Medingen GmbH abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Franke Maschinenbau Medingen GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

    3. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Franke Maschinenbau Medingen GmbH.

II. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager Medingen, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Grundsätzlich gehört die Montage nicht zu unserem Lieferumfang. Soweit wir sie ausdrücklich Übernehmen, werden die hier durch entstehenden Kosten entsprechend unserer Service- und Wartungspreisliste zuzüglich der Kosten für Anbauteile wie Winkel, Bleche etc. gesondert in Rechnung gestellt.

    2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Volksbank Raiffeisenbank Meißen Großenhain eG ab Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen.

    3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

    4. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder Umstanden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen.

    5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung und Lieferzeit

    1.Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlässt, im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftliche Anweisung des Kunden vorliegt, bestimmen wir die Art des Versands.

    2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und Klärung sämtlicher für die Lieferung maßgeblicher Fragen. Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, uns eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.

    3. Unverschuldete Betriebsstörungen (Energie- und Rohstoffmangel, Streiks und andere Ereignisse höherer Gewalt) befreien uns solange von der Lieferpflicht, wie diese Faktoren sich auf unseren Betriebsablauf auswirken.

IV. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in folgendem Verhältnis zu: Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Waren und anderer Herstellungskosten des Kunden. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltware auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder aus der Verbindung oder Vermischung entstehenden Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

    2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abtritt. Zu anderen Verfugungen Uber die Vorbehaltsware ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.
    Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an.
    Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Eigentumsanteils
    an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

    3. Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Der Vorbehaltskäufer darf die Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderung weder an Dritte abtreten oder mit innen aufrechnen noch mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.

    4. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

    5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne dass es hierzu des Rücktritts vom Vertrag bedarf.

    6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Gewährleistung

    1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen schriftlich bei uns geltend zu machen.

    2. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung. Transport- bzw. Fahrt- und Wegekosten sind vom Kunden zu tragen. Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt unsere Haftung nach Ziff. VI.

    3. Für alle Lieferungen unserer Firma gelten die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    4. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nur Übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ist.

    5. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist. Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Mängel, die durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Weiter Übernehmen wir keine Haftung für Mängel, die durch Nichtbeachtung unserer Montageanleitung sowie durch Einflüsse von Witterung und Kühlschmiermitteln hervorgerufen wurden.

VI. Haftung

    Schadenersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen. Unberührt bleibt unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten sowie unsere Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

VII. Unterlagen, Schutzrechte

    Sämtliche Firmenunterlagen, wie z.B. Schaltplane, Diagramme etc., bleiben in unserem Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns, der Firma Franke Maschinenbau Medingen GmbH, zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 01458 Ottendorf-Okrilla OT Medingen. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. 

IX. Anwendbares Recht, Unwirksamkeitsklausel

    1. Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes Anwendung.

    2. Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

X. Gültigkeit für Nichtkaufleute

    Unsere Verkaufsbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Einschränkungen.